31. Dezember 2025
Schimmel in der Mietwohnung – Beweislast und Rechte von Vermieter und Mieter
Kommt es in Mietwohnungen zu Schimmel oder Feuchtigkeitsschäden, stellt sich oft die Frage, wer für die Mängel verantwortlich ist und welche Partei was beweisen muss. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgericht (LG) Gießen trägt zunächst der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine gebäudeseitigen Ursachen – wie Baumängel oder bauliche Besonderheiten (z. B. Wärmebrücken, undichte oder ältere Fenster) – für die Feuchtigkeitsschäden vorliegen.
Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorhanden sind, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters angemessen war. Bei baulichen Besonderheiten, die Schimmel begünstigen können, hat der Vermieter zudem nachzuweisen, dass auch bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten (in der Regel zwei- bis dreimal tägliches Stoßlüften) kein Schimmel entstehen würde.
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